Gerichtsbücher Zschopau (Krumhermersdorf)

12.05.1808 Gutsverkauf
Johann George Uhlmann
an Johann Gottlob Uhlmann, seinen Sohn


Gerichtsbücher Zschopau, Original bei den Autoren
Heutige Lage: Wirtschaftsgebäude Hauptstr. 114,
Feld Flurstücken 573 und 574
Grenze 1: Oben: Karl Gottlob Uhlmanns Gut
Grenze 2: Unten: Karl August und Gotthelf Beyers Güter
Grenze 3: Hinten: der Grenzbach
Grenze 4: Vorn: Johann Gottlieb neubauers und Gottlob Lindners Gärten
Besondere Angaben: Besitzer musste Dorfstraße bis zur Landstraße (s228) instandhalten

Wir die herrlich liebischen Gerichten (1) zu Krumhermersdorf urkunden und bekennen hiermit wasmaßen acto in Gegenwart des Vice-Richter Paul Gottlieb Wehner und Dorf-Gerichtschöppen Johann Gottlieb Richters. Vor und an Gerichtsstelle erschienen sind
Johann George Uhlmann, Großgärtner,Verkäufer an einem,
desgleichen Johann Gotthelff Harnisch, Halbhüfner,als zu diesem Kauf bestätigter Vormund für Johann Gottlob Uhlmann, 16 Jahre alt, Käufer am anderen Theile

welche nach einem zugleich überreichten, vor Richter und Schöppen gefertigten Kauf-Aufsatze d.d. 21sten Febr 1808 folgenden Kauf miteinander verabhandelt und beschloßen haben, nemlich:

Es verkaufet erstgedachter Johann George Uhlmann, Großgärtner sein allhier besitzenden in richtigen Reinen und Steinen gelegenen oben an Karl Gottlob Uhlmann, unten an Karl August und Gotthelff Beyers Güthern forne an Johann Gottlieb Neubauers und Gottlob Lindners und hinten an die Königs-Scheidebach stoßenden Großgarten (2), an Haus, Hof, Scheune, Ställen, Feldern, Wiesen und Holze, ingleichen was in dem Guth Erd-, Wied,- Nied-, Band-, Wand-, Mauer-, Leim- und Nagelfest ist, mit folgendem Inventario, als:

auch denen darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten, Nutz- und Beschwerungen, Freyheiten (5) insonerheit, daß die Besitzer dieses Großgartens einen Fahrwege aus dem Dorfe nach der Landstraße zu halten und gestatten schuldig sind,

nichts überall davon außgeschloßen, sondern wie er und seine Vorfahren alles beseßen genutzet und gebrauchet, oder nutzen und gebrauchen sollen, können und mögen, erb- und eigenthümlich an gedachten seinen jüngsten Sohn Johann Gottlob Uhlmann, um und für
achthundert Gulden Meißner Währung
gantzer Haupt- und Kaufsumme, folgendergestalt zu bezahlen als:

Hiernächst macht sich der Käufer verbindlich, Verkäufern und dessen Eheweib als Käufers Aeltern Zeit Erbens freyen Hausraum in dem verkauften Großgarten zu gestatten und zu ihrer Bequemlichkeit die Oberstube und Kammer in den Wohnhaus und zum Auszug alljährlich:

Außerdem

Wenn sie aber die Kuh nicht mehr zu halten gesonnen, sollen sie dafür jehrlich sechs Kannen Butter und ein Schock Eyer erhalten, nicht minder den 3ten Theil von allem erbaueten Obste, und das Krätzgärtgen (8), den Wassertrog alleine. Sollte aber eines von beyden Auszügern versterben, so soll der Auszug völlig verbleiben.

Beyderseits Contrahenten sind mit diesem Kauf-Contract allenthalben vollkommen einig und zufrieden gewesen und haben den Handschlag dießfalls abgestattet, und dahero allen entgegenzusetzenden Rechtsbehelfen und Ausflüchten, insbesondere listiger Uiberredung, Uibereilung, des Scheinhandels, Miß- und Nichtverstandes, der anders abgeredet als nieder geschriebenen Sache, der Verletzung über oder unter die Hälfte, und wie dergleichen Ausreden sonst Namen haben mögen, wohlbedächtig gegeneinander entsaget.

Wenn denn nun beyderseits Contrahenten auf Vorlesen dieses Kaufs anoch erinnerten und erklärten:

  1. In Ansehung derer Kaufgelder, daß im Falle Verkäufer eher versterben sollte, als die zuerst gedachten Angelder an 300 Mfl. und die Tagezeit-Gelder an 100 Mfl. bezahlet wären, vom Reste der ersten 50 Mfl. dahingegen von letzteren alles was alsdenn in Rückstand seyn würde, an Verkäufers Eheweib Marien Sophien gebhn Harnischen verfallen und auf diesen Fall an solche hierdurch gewiesen seyn sollte.
  2. Daß in Betracht des Auszugs Käufer außer den bereits besprochnen ein Virtel Erdäpfeln noch ein Virtel zum Auszuge verspreche, und daß wegen der vorbehaltenen 2 Stückgen Feld es so zu verstehen sey, daß Verkäufern allemal es freystehen solle ein Stück zu benutzen, dahingegen das andere Stück in dem nemlichen Jahre liegenbleiben, und von Käufern gedüngt werden solle. Und
  3. daß sich Käufer vorbehalte, die Wirthschaft solange als es ihm gefällig beyzubehalten.

Im übrigen aber und unter diesen Abänderungen allenthalben bey diesen Kaufe und den Inhalt und Clauseln verbleiben, auch zugleich um deßen Confirmation nicht minder Extension und Abfassung gewöhnlicher Urkunde bathen.

Als ist nachdem Verkäufer Käufern aus väterlicher Gewalt entlaßen und die anwesenden Dorf-Gerichtspersonen bey ihrer aufhabenden Pflicht daß das verkaufte Grundstück vielmehr als es jetzt verkauft wurde werth sey, und daß daher dieser Kauf für den Unmündigen sehr vortheilhaft sey versicherten, Käufer aber wie er für die annoch zum Theil von einigen Geschwistern Verkäufers unquittirt gebliebenen 80 Mfl. (9) Tagezeit Gelder des vorherigen Kaufes exproprio und solange deren Berichtigung nicht legat beygebracht seyn würde mit dem erkauften Guthe haften wolle angelobte und unter diesen Umständen zu deferiern kein Bedenken war, nicht nur in diese Kaufs-Abhandlung Praevia caußa cognitione Obervormundschafts wegen gewiliiget, sondern auch noch dem Verkäufer über die im Verkaufe bemerkte 2te Post an 260 Mfl. unter Entsagung der Ausflucht des Nichtempfanges quittiret und die Lehn aufgelassen hatte, Käufern letztere glückwünschend bekannt, daß dieser Kauff allenthalben confirmiret und bestätiget, in die vor behaltene und bestätigte Hypothec wegen derer restirender Kaufgelder confentiret

Hierüber auch gewöhnlich Urkunde unter Vordruckung des Gerichtssiegels und gewöhnlicher Unterschrift ausgefertiget, auch beglaubte Abschrift davon zum hiesigen Kauf-Handelsbuche de ac. 1808 Fol. 6b gebracht worden.

So geschehen Krumhermersdorf, den 12ten May 1808
Herrlich liebische Gerichten allda
Christian Friedrich Wehner, Ger.Dir.


  1. Das Gericht der Herrschaft von Amadeus Liebe
  2. Bauerngut kleiner als ½ Hufe (kleiner 10 ha)
  3. Sattel? oder Bockwagen? (frz. Chaise=Bock, Sattel)
  4. Hacke zum Roden (von Kartoffeln, z.B)
  5. Heutiges Deutsch: Rechte und Pflichten
  6. Gemeint ist die amtliche Bestätigung des Vertrages, hat mit dem Wort Konfirmation des heutigen Sprachgebrauches nichts zu tun.
  7. Raten
  8. Gemüsegarten
  9. Mfl = Meißner Gulden (Meißner Florins). fl = Gulden, hier eine Silbermünze im Wert von 2/3 eines Talers