Die 1. Erwähnung
in alten Urkunden

1369 wurde die "Mark Meißen" (ungefähr das heutige Sachsen) von drei Herren gleichzeitig regiert: Den Markgrafen Friedrich, Wilhelm und Balthasar.
Lange hielt sich diese Regierungsform nicht ... immerhin wurde dazumal Ordnung in die Hinterlassenschaft des Raubritters von Schellenberg gebracht. Jenes berühmte Schriftstück soll dem Leser nicht vorenthalten bleiben:

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Die edlen Herren von Waldenburg

Wir, Friedrich, Balthasar und Wilhelm bekennen [das Folgende], daß dem Edelmann Johann dem Älteren und Johann dem Jüngeren , den Herren zu Waldenburg, unseren lieben getreuen Untergebenen [man] gegeben hatte die folgenden Güter: Rauenstein, Wünschendorf, Lengefeld, Röthenbach (heut vergangener Ort nördlich Reiflands), die Bärenstube, den Schwarzwald, die Gottlabe mit allem Zubehör, die Zupe (Zschopau?), ein halb Berthelsdorf, den Achtinhain (1590 der Lichtenhain an der Heinzebank?), [Krum-]Hermersdorf mit dem Forste (Hölzel); [das alles] mit allem Zubehör, das zu den Gebieten gehört; mit zweien ihrer Leute zu behalten. Und uns [und anderen] zur Bestätigung, daß sie das Lehen dieser Güter von uns empfangen hätten, bekennen wir öffentlich mit dieser Urkunde, daß die oben genannten: Herr Hans der Ältere und Herr Hans der Jüngere von Waldenburg, die Herren dort, mit zwei ihrer Leute: Peter von Furtheim und Hans Kachn bei unserem lieben Bruder, Herrn Wilhelm, und bei seinem Rate zu Rochlitz gewesen sind. Und haben da die oben genannten Güter alles und jedes befunden mit allem Zubehör, wie oben geschrieben steht, recht und redlich benutzt. Also: Daß diese Güter mit besserem Recht unser sind. Und [es] haben sie auch bedacht, daß sie die oben genannten Güter von uns empfangen haben als Lehen mit allen Rechten und Pflichten, wie sie diese bisher besessen haben. Deshalb gönnen wir den Vorgenannten, Herrn Hans dem Älteren und Herrn Hans dem Jüngeren - Herren zu Waldenburg - als unseren lieben getreuen [Gefolgsleuten] aus besonderer Gnade, die oben genannten Güter von uns und unseren Nachkommen für immer zu behalten und zu besitzen als rechtes Lehnamt.
Das legt diese Urkunde gnädig fest.
Datum A.D. am 2. Tag nach Epiphanias [1369]

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Anmerkung: Das ist in der Übertragung in der Neuen sächsischen Kirchengalerie (um 1905) total anders dargestellt! Sorgfältige Übertragung und Rückfrage im Staatsarchiv ergaben jedoch die hier genannte Darstellung.


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